Definition
Das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB als eines der GoB besagt, dass
- Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite
- Aufwendungen nicht mit Erträgen und
- Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten
verrechnet werden dürfen.
Ausnahmen vom Saldierungsverbot sind nur möglich, falls vom Gesetzgeber explizit zugelassen, z.B.
- das Saldierungsgebot des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB für Pensionsrückstellungen und das dazugehörige Deckungsvermögen;
- die Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern nach § 274 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 HGB;
- die Möglichkeit, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen bzw. Vorräte offen von dem Posten Vorräte abzusetzen (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB) oder
- der für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften zulässige saldierte Ausweis eines Rohergebnisses in der GuV gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Alternative Begriffe: Bruttoprinzip, Verrechnungsverbot.
Saldierungsverbot Beispiel
Beispiel: Saldierungsverbot Forderungen/Verbindlichkeiten
Kunde A schuldet einem Unternehmen 100.000 €. Das Unternehmen wiederum schuldet dem Lieferanten B 120.000 €.
Würde das bilanzierende Unternehmen die Kundenforderungen mit den Lieferverbindlichkeiten saldieren, würden in der Bilanz lediglich 20.000 € als Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Mit Saldierung (unzulässig nach Saldierungsverbot)
| Aktiva | Passiva | ||
|---|---|---|---|
| – | Verbindlichkeiten (saldiert) | 20.000 € |
Der Einblick in die Vermögenslage wäre dadurch beeinträchtigt: das Unternehmen hat Schulden von 120.000 € und nicht von 20.000 € (wenn Kunde A seine offenen Rechnungen nicht bezahlen kann, bleiben die Schulden von 120.000 € bestehen).
Deshalb weist das Unternehmen aufgrund des Saldierungsverbots die 100.000 € unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf der Aktivseite der Bilanz und die 120.000 € als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf der Passivseite der Bilanz aus.
Ohne Saldierung (korrekt gemäß § 246 Abs. 2 HGB)
| Aktiva | Passiva | ||
|---|---|---|---|
| Forderungen aus L+L (Kunde A) | 100.000 € | Verbindlichkeiten aus L+L (Lieferant B) | 120.000 € |
Auch die Umgliederung für kreditorische Debitoren und debitorische Kreditoren resultiert aus dem Saldierungsverbot.
Aufrechnung nach § 387 BGB
Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten kommt für den Ausnahmefall in Betracht, dass unter den Voraussetzungen des § 387 BGB gleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Geschäftspartner bestehen und sich diese aufrechenbar gegenüberstehen.
Aufrechnung Beispiel
Unternehmer A liefert am 10. Januar an Unternehmer B Waren im Wert von 1.000 € auf Rechnung, die nach den auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen kurzfristig innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen sind.
Zu demselben Datum erhält A von B Rohstoffe im Wert von 800 € geliefert, für die ebenfalls eine zweiwöchige Zahlungsfrist gilt.
Rechnen A und B die Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß § 387 BGB auf, kann A die saldierte Forderung von 200 € bilanzieren, während B die saldierte Verbindlichkeit gegenüber A ausweisen kann.
Ohne Aufrechnung (gemäß Saldierungsverbot, § 246 Abs. 2 HGB)
| Aktiva | Passiva | ||
|---|---|---|---|
| Forderungen ggü. B (aus L+L) | 1.000 € | Verbindlichkeiten ggü. B (aus L+L) | 800 € |
Nach Aufrechnung (§ 387 BGB – beide Parteien haben aufgerechnet)
| Aktiva | Passiva | ||
|---|---|---|---|
| Nettoforderung ggü. B (aus L+L) | 200 € | – |